Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
VO-ID212843§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 45 631 Hektar. Es liegt im Norden des Landkreises Oberhavel und
umfaßt Teile der Landschaftseinheiten des Neustrelitzer Kleinseenlands im
Norden, der Granseer Platte im Süden und der Templiner Platte, der
Schorfheide und der Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Osten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/2#abs-2 (2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder
teilweise Flure der Gemarkungen Altglobsow, Altlüdersdorf, Altthymen,
Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Buchholz, Burgwall, Burow, Dannenwalde,
Dollgow, Fürstenberg, Großwoltersdorf, Himmelpfort, Kurtschlag,
Marienthal, Menz, Mildenberg, Neuglobsow, Neulögow, Ribbeck, Schulzendorf,
Seilershof, Steinförde, Tornow, Vogelsang, Wesendorf, Wolfsruh,
Zabelsdorf, Zehdenick, Zernikow und Zootzen. Eine Kartenskizze zur Orientierung
über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/2#abs-3 (3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in
Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter
Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topographische
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 dient der räumlichen
Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände
ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 16 topografischen
Karten im Maßstab 1:25 000 und die in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführte
topografische Karte im Maßstab 1:10 000. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 4 aufgeführten
Flurkarten und den in Anlage 2 Nr. 5 aufgeführten Liegenschaftskarten und,
soweit Flur- bzw. Liegenschaftskarten im Bereich der Ortslage Fürstenberg
nicht vorhanden sind, in der topografischen Karte im Maßstab 1:10 000.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für
Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere
Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.