Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“
VO-ID212842§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.