Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“

VO-ID212842

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Bodenbestandteile abzubauen;

Grünland auf Niedermoorstandorten sowie als Biotop geschützte Großseggen- oder Feuchtwiesen umzubrechen, aufzuforsten oder in anderer Weise zu beeinträchtigen oder zu zerstören;

als Biotop geschützte Heiden, Trockenrasen und Magerrasen sowie offene Dünenstandorte zu düngen, mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln, aufzuforsten oder in anderer Weise zu zerstören oder zu beeinträchtigen;

Kleingewässer, Bracks, naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, insbesondere Alt- oder Totarme, einschließlich der Ufervegetation, nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze erheblich zu beschädigen oder zu beseitigen;

naturnahe Bruch-, Au- und Moorwälder sowie naturnahe Restbestockungen von Eichen- und Buchenwäldern zu beschädigen oder zu zerstören;

Gewässer mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen und der schiffbaren Landesgewässer mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;

mit Kraftfahrzeugen abseits von Straßen und Wegen zu fahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Straßen, Wege, Plätze, sonstige Verkehrseinrichtungen oder Leitungen anzulegen, zu verlegen oder wesentlich zu verändern;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken Wohnwagen aufzustellen, zu zelten und offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben; ausgenommen sind Oster- oder andere Traditionsfeuer in bisheriger Art und im bisherigen Umfang;

Veranstaltungen für motorgetriebene Fahrzeuge oder Modellsportgeräte sowie Großveranstaltungen durchzuführen;

Gewässer mit Ausnahme der Elbe, des Gnevsdorfer Vorfluters und des Rudower Sees mit nicht motorbetriebenen Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren sowie die Stepenitz, die Karthane zwischen Bad Wilsnack und Wittenberge, die Alte Elde und die Löcknitz flußabwärts der Straßenbrücke der B 195 östlich von Lanz gewerblich oder touristisch organisiert mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

andere als in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannte Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern;

außerhalb des Waldes standortfremde oder nicht heimische Gehölze zu pflanzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5