§ 7 VO-ID212842 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.