Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“
VO-ID212842§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/6#abs-1 (1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorstellung angestrebt:
An geeigneten Elbabschnitten soll die Entwicklung von naturnahen Auwäldern gefördert werden.
Überflutungsflächen an der Elbe sollen gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
Das Grünland der Elbniederung und der Nebenflußniederungen soll zur Förderung einer großen Artenvielfalt extensiv genutzt werden und als Lebensraum, insbesondere für Wiesenbrüter, erhalten werden.
Die Nebenflüsse der Elbe sollen durch Renaturierungsmaßnahmen und eine naturverträgliche Nutzung der Auen zu naturnahen Fließgewässersystemen entwickelt werden. Die Durchgängigkeit der Fließgewässer für Fische und andere Gewässerorganismen soll wiederhergestellt werden.
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern sollen zeitlich und räumlich so durch geführt werden, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann, insbesondere soll auf durchgängige Grundräumungen verzichtet werden. Es sollen Unterhaltungsrahmenpläne im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt werden.
Ackerflächen auf Moor- und wechselnassen Auenstandorten sollen langfristig in extensiv zu nutzendes Grünland überführt werden.
Magerrasen und Heiden auf Dünen und anderen nährstoffarmen Standorten sollen durch extensive Nutzungsformen und stellenweise durch Einrichtung zusätzlicher Pionierstandorte als seltene Lebensräume für spezialisierte Arten erhalten und entwickelt werden. Die Anlage von ungenutzten oder nur extensiv genutzten Randstreifen entlang von Mager- und Trockenstandorten in einer Breite von mindestens fünf Metern soll angestrebt werden.
Zur Förderung der Regeneration der Moorböden und der moortypischen Lebensgemeinschaften sollen optimale Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse wiederhergestellt werden.
Die Forsten sollen im Rahmen eines naturnahen Waldbaus zu Waldbeständen entwickelt werden, die, soweit möglich, der potenziell natürlichen Vegetation entsprechen.
Bei der Ausübung der Jagd soll eine ökologisch verträgliche Schalenwilddichte angestrebt werden.
Störungsempfindliche Lebensgemeinschaften, Arten mit großen Lebensraumansprüchen und wandernde Vogelarten sollen vor Beunruhigungen geschützt werden.
Typische Strukturelemente der Niederungslandschaft und der historischen Nutzung, wie Kopfbaumreihen, Streuobstwiesen, Alleen, Hecken und Baumreihen sollen gepflegt und geschaffen werden.
Die Ortsränder sollen durch eine landschaftsgerechte Gestaltung harmonisch in die Landschaft eingebunden werden. Pflasterstraßen sollen erhalten werden.
Der naturverträgliche und naturorientierte Tourismus soll gesichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/6#abs-2 (2) Die aus Absatz 1 resultierenden Maßnahmen werden in Abstimmung mit den Eigentümern und/oder den Nutzungsberechtigten durchgeführt.