Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben“

VO-ID212838

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212838/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 5 463 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Mahlow, Osdorf, Großbeeren, Diedersdorf, Genshagen, Jühnsdorf, Dahlewitz, Rangsdorf und Blankenfelde und wird durch die folgenden Orte, Straßen, Wege und Gewässer ungefähr begrenzt:

im Norden durch die Landesgrenze zu Berlin,

im Osten im nördlichen Abschnitt durch die Ortslagen Mahlow und Blankenfelde und im südlichen Abschnitt durch die Eisenbahnlinie Berlin-Dresden,

im Süden durch die Bundesautobahn A 10,

im Nordwesten durch die Bundesstraße 101 bis Großbeeren, im Südwesten von Großbeeren zum Teil westlich der derzeitigen Trasse der B 101 unter Einbeziehung von Rieselfeldern.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes

wird als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212838/2#abs-2 (2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den in Anlage 2 dieser

Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als

Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten

zehn topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im

Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2

Nummer 2 aufgeführten 31 Flurkarten und in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten

drei Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212838/2#abs-3 (3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3