Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“
VO-ID212837§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und
§ 4 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 weiterhin gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermoorstandorten entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs.1 Nr. 2 bis 4 und
§ 4 Abs. 2 Nr. 9 gilt,
§ 4 Abs. 2. Nr. 10 und Nr. 11 weiterhin gelten. Ausgenommen ist der Anbau von Douglasie und Küstentanne auf dafür geeigneten Standorten, wobei die Pflanzen möglichst aus heimischer Herkunft stammen sollten und mit der Maßgabe, daß diese fremdländischen Baumarten bei der Bestandsbegründung nicht mehr als 35 % Flächenanteil einnehmen dürfen und nur einzelstamm-, horst- oder gruppenweise in heimische Baumartenbestände eingemischt werden,
Höhlenbäume erhalten bleiben;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie der Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 weiterhin gilt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 für die Angelfischerei gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
für den Bereich der Jagd
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß aa) wandernde Vogelarten an ihren Schlafplätzen sowie besonders geschützte Vogelarten auf ihren Äsungsflächen im Grünlandbereich nicht gestört werden. Vergrämungsmaßnahmen gegen Gänse auf eingesäten Ackerflächen bleiben zulässig, ab) das Betreten von Röhrichten und Schilfbeständen, außer ganzjährig zur Nachsuche und zur Bergung von Wild und für die Durchführung von Drückjagden zwischen dem 1. November und 31. Januar, verboten ist,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
Kirrungen nicht in Röhrichten, Feuchtwiesen und Trockenstandorten inklusive eines 10 Meter breiten Randstreifens errichtet werden,
Düngungen auf Wildäsungsflächen im Wald nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzung;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Ver- und Entsorgungsleitungen, Hochwasserschutzanlagen sowie Pipelines und sonstiger Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Immissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet wurden;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.