Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“
VO-ID212837§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212837/4#abs-1 (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind, vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen, gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Trocken- und Magerrasen nachteilig zu verändern, zu zerstören oder zu beeinträchtigen;
Quellen, wie z. B. Quellsümpfe, Quellwiesen und Quellwälder, Kleingewässer, Bachläufe, Alt- oder Totarme nachhaltig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Feld- oder Wallhecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Schwimmblattgesellschaften, Ufervegetation oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen;
sich wasserseitig Röhrichten dichter als 5 Meter zu nähern oder in diese einzudringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212837/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
in Laub- oder Laubmischwäldern Kahlhiebe vorzunehmen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Anbau von fremdländischen Baumarten innerhalb des Waldes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212837/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212837/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.