Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“

VO-ID212837

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

zur Förderung eines Biotopverbundsystems sollen Hecken, Obstbaumreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente der Landschaft gepflegt, gefördert oder neu angelegt werden;

die Nebenflüsse der Oder, einschließlich der Uferbereiche und Niederungen, sollen, soweit erforderlich, durch Renaturierungsmaßnahmen und eine naturverträgliche Nutzung der Auen zu naturnahen Fließgewässersystemen entwickelt werden;

die Anlage von Ackerrandstreifen entlang von Gewässern sowie Mager- und Trockenstandorten in einer Breite von mindestens 10 Metern wird angestrebt;

die Wasserqualität stehender und fließender Gewässer soll, insbesondere durch die Vermeidung weiteren Nähr- und Schadstoffeintrags, erhalten und verbessert werden;

in geeigneten und notwendigen Bereichen soll, soweit erforderlich, der Grundwasserstand angehoben werden;

Grünland soll möglichst extensiv bewirtschaftet und durch Mahd oder Beweidung erhalten werden;

Mineralböden mit einer Bodenwertzahl unter 25 sowie Flächen mit einer Hangneigung über 20 % sollen möglichst in Dauergrünland umgewandelt oder aufgeforstet werden;

naturferne Waldbestockungen sollen in naturnahe Mischwaldbestände mit heimischen und standortgerechten Baumarten - soweit möglich und sinnvoll durch Naturverjüngung - überführt werden;

Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen verbessert werden;

Aufbau eines Verbundsystems trocken-warmer Lebensräume durch Pflege und Entwicklung der Trockenrasen und anderer trocken-warmer Lebensräume. Nährstoffarme Standorte sollen durch extensive Bewirtschaftungsformen erhalten und entwickelt werden;

wertvolle Moorbiotope, Feuchtwiesen, Kleingewässer, vor allem Sölle, sollen durch Vernässung, periodische Mahd, Beweidung oder Entbuschung und gegebenenfalls durch Rückbau von Drainagen erhalten, gepflegt und zu einem Verbundsystem feucht-nasser Lebensräume entwickelt werden;

bei der Ausübung der Jagd soll eine ökologisch verträgliche Wilddichte angestrebt werden, die insbesondere in Wäldern die natürliche Verjüngung und das Heranwachsen vielfältiger Mischbestände gewährleistet;

störungsempfindliche Arten sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden. Zu diesem Zweck sollen Wegeführungen oder andere Nutzungen so angelegt, eingeschränkt, entfernt oder ausgeschlossen werden, daß der Schutz gewährleistet wird;

die Ortschaften sollen durch eine landschaftsgerechte Gestaltung der Ortsränder harmonisch in die Landschaft eingebunden werden; die alten Pflasterstraßen sollen erhalten, gepflegt und wiederhergerichtet werden;

die fischereiwirtschaftliche Flächennutzung soll auf der Basis eines natürlichen Artenspektrums und weitgehend naturnaher Populationsdichten erfolgen. Dabei sollen Verfahren verwendet werden, die eine Eutrophierung oder andere Schädigung der Gewässer vermeiden;

aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sollen Freileitungen gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;

zur Sicherung eines naturverträglichen und naturorientierten Tourismus sollen Rad-, Lauf-, Wander- und Reitwege bzw. sonstige Einrichtungen bei Vermeidung zusätzlicher Versiegelung entwickelt werden. Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten- und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden. Nicht landschaftsverträgliche Einrichtungen sollen ebenfalls verändert oder entfernt werden;

mittelfristig sollen die Ackerflächen, die im Kerngebiet des Gewässerrandstreifenprogramms liegen (Lunower-Stolper Polder), in Grünland umgewandelt werden. Bis dahin sollen sie extensiv unter Ausschluß von Bioziden bewirtschaftet werden;

auf den Flächen des Kerngebietes des Gewässerrandstreifenprogramms (Lunower-Stolper Polder sowie die Hänge der Grundmoräne zwischen Stolzenhagen und Lunow) soll jegliche Düngung unterlassen werden;

die zum Kerngebiet des Gewässerrandstreifenprogramms gehörenden Wälder (Hangwälder zwischen Stolzenhagen und Lunow) sollen langfristig aus der Nutzung genommen und der Sukzession überlassen werden. Der Totholzanteil soll vergrößert und jegliche Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln unterlassen werden;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung.

§ 5 § 7