Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“

VO-ID212832

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Bewahrung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und

Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere

der für das Elbe-Elster-Tiefland repräsentativen, von

Endmoränenzügen eingefaßten, weiträumigen, stark

gegliederten und strukturreichen Urstromtallandschaft, die geprägt ist

durch ausgedehnte Grünland- und Ackerflächen,

Überschwemmungsflächen, einem Netz aus fließenden

Gewässern und Flußaltarmen, Auwaldresten und dem "Rothsteiner

Felsen" als einem geologischen Denkmal von überregionaler Bedeutung,

der weiträumigen, historischen Siedlungsstrukturen mit einem geringen

Grad an Bebauung und Verkehrserschließung und vielfältigen

Landschaftselementen wie Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und

Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des

Bodenlebens, insbesondere durch partielle Wiedervernässung und durch den

Schutz belebter Böden vor Abtragung, Überbauung und Erosion,

der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes in Bezug auf die

Wasserführung, Gewässerdynamik und Gewässerqualität sowie

die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften, vor allem durch Sicherung und

Wiederherstellung von unbeeinträchtigten Grund- und

Oberflächengewässern, einschließlich ihrer Uferbereiche und

Verlandungszonen,

der Niederungslandschaft und der Wälder, in ihrer Bedeutung für

das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet,

der Entwicklung der Auwaldreste entlang der Schwarzen Elster und der

Röder zu größeren Auwaldkomplexen,

der Erhalt und die Entwicklung der großflächigen

Grünlandbereiche in ihrer unterschiedlichen nutzungsbedingten

Ausprägung auf grundwasserbeeinflußten Böden und in

Überschwemmungsbereichen innerhalb des Deichvorlandes sowie auf den

Deichkronen,

der Entwicklung der Forstflächen zu strukturreichen und dem

potentiellen natürlichen Waldbild entsprechenden Waldgesellschaften,

der Schutz und die Entwicklung der seltenen und gefährdeten

Vegetationstypen und Biotope, vor allem im Bereich der Fließgewässer

und Überschwemmungsflächen, als Lebensraum für eine

charakteristische Tier- und Pflanzenwelt;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die

naturnahe Erholung im Bereich des Kurortes Bad Liebenwerda.

§ 2 § 4