Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“

VO-ID212832

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-1 (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich der in § 5 dieser

Verordnung benannten zulässigen Handlungen gemäß § 22 Abs.

3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Bodenbestandteile abzubauen;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu

beeinträchtigen;

Bachläufe, Alt- oder Totarme oder Kleingewässer zu

verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder

Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu

beschädigen oder zu beseitigen;

die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit

Verbrennungsmotoren betrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,

bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer

beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen

anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;

Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder

Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

außerhalb der ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des

Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener, gekennzeichneter

Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene

Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;

Veranstaltungen jeder Art außer Radwander-, Wander- bzw.

Laufveranstaltungen abzuhalten;

Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu

überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat

des Grünlandes;

die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschafts-untypische

Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu

erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht

verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich

zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5