Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“
VO-ID212832§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-1 (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich der in § 5 dieser
Verordnung benannten zulässigen Handlungen gemäß § 22 Abs.
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Bachläufe, Alt- oder Totarme oder Kleingewässer zu
verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu
beschädigen oder zu beseitigen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit
Verbrennungsmotoren betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder
Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des
Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener, gekennzeichneter
Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene
Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen jeder Art außer Radwander-, Wander- bzw.
Laufveranstaltungen abzuhalten;
Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu
überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat
des Grünlandes;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschafts-untypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.