Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“

VO-ID212832

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus drei

Teilflächen und hat eine Größe von insgesamt rund 6.011 Hektar.

Es umfaßt Teile des Elbe-Elster-Tieflandes und wird wie folgt

ungefähr begrenzt:

Teilfläche I: im Nordosten durch die Bundesstraße B 101, im

Osten durch die Verbindungsstraße Bad Liebenwerda - Maasdorf, im

Südwesten durch die Bahnlinie Bad Liebenwerda - Falkenberg und im

Nordwesten durch die Bahnlinie Falkenberg - Doberlug-Kirchhain,

Teilfläche II: im Norden durch die Bahnlinie Bad Liebenwerda -

Elsterwerda, im Osten durch die Grenze zur Stadt Elsterwerda, im Süden

durch die Ortsverbindungsstraßen zwischen Zobersdorf, Prieschka, Saathain

und im Nordwesten durch die Grenze zur Stadt Bad Liebenwerda,

Teilfläche III: im Norden durch die Bundesstraße B 169, im

Osten durch die Gemarkungsgrenze Lauchhammer, im Süden durch den

Hauptschradengraben und den Reissdamm und im Westen durch die Grenze zur Stadt

Elsterwerda.

Drei Kartenskizzen sind dieser Verordnung zur Orientierung als Anlagen

beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten

im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie

eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die innerhalb des

Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem

Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/2#abs-3 (3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes

Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis

Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann

während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3