Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 19 Abstimmung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/19#abs-1 (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ministerpräsidenten den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/19#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesregierung können sich nicht der Stimme enthalten. Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, so gilt seine Stimme als gegen den Antrag abgegeben.

§ 18 § 20