§ 19 VO-ID212558 (Brandenburg) — Abstimmung

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ministerpräsidenten den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung können sich nicht der Stimme enthalten. Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, so gilt seine Stimme als gegen den Antrag abgegeben.