Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 18 Beschlussfähigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/18#abs-1 (1) Jeder Minister kann sich in der Landesregierung durch einen anderen Minister vertreten und durch diesen seine Stimme abgeben lassen. Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/18#abs-2 (2) Ist der federführende Minister oder sein Vertreter (§ 10 Abs. 3 Satz 3) nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereichs nicht beraten und beschlossen werden.

§ 17 § 19