nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 VO-ID212558 (Brandenburg) — Beschlussfähigkeit

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Minister kann sich in der Landesregierung durch einen anderen Minister vertreten und durch diesen seine Stimme abgeben lassen. Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist der federführende Minister oder sein Vertreter (§ 10 Abs. 3 Satz 3) nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereichs nicht beraten und beschlossen werden.