Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 13 Vorherige Beratung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/13#abs-1 (1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen dem federführenden und den beteiligten Ressorts und der Staatskanzlei abzustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/13#abs-2 (2) Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, werden der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch ihrer Vertreter ohne Erfolg geblieben ist.

§ 12 § 14