§ 13 VO-ID212558 (Brandenburg) — Vorherige Beratung

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen dem federführenden und den beteiligten Ressorts und der Staatskanzlei abzustimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, werden der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch ihrer Vertreter ohne Erfolg geblieben ist.