Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 14 Tagesordnung, Kabinettvorbereitung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/14#abs-1 (1) Die Vorlagen der Minister nach § 12 sind dem Chef der Staatskanzlei einzureichen. Der Chef der Staatskanzlei erstellt nach den Weisungen des Ministerpräsidenten die Tagesordnung. Die Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen ein und versendet die Tagesordnung mit den Unterlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/14#abs-2 (2) Kabinettvorlagen müssen spätestens eine Woche vor der Kabinettsitzung beim Chef der Staatskanzlei eingehen. Später eingereichte Kabinettvorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn der Ministerpräsident die Dringlichkeit bejaht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/14#abs-3 (3) Die Vorbereitung der Kabinettsachen richtet sich nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg.

§ 13 § 15