Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
VO-ID212466§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/2#abs-1 (1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund 9 Hektar und
besteht aus zwei Teilflächen. Er umfasst folgende Flurstücke:
Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Neuruppin
Gühlen Glienicke
9
129 (teilweise);
10
162 und 164 (jeweils teilweise).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/2#abs-2 (2) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der als Anlage 1
beigefügten „ Topografischen Karte zur Verordnung über den
Schutzwald ‚ Naturwald Ruppiner Schweiz ‘ “
im Maßstab 1 : 10 000 und in den als Anlage 2 und 3
beigefügten „ Liegenschaftskarten zur Verordnung über
den Schutzwald ‚Naturwald Ruppiner Schweiz ‘ “
im Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt
der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den
Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für
Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in
Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in
Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.