Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
VO-ID212466§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich
entstandenen Buchenwaldes verschiedener Vegetationsausprägungen;
die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/3#abs-2 (2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des
Naturwaldes insbesondere zur
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch
den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora
und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur
Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die
Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer
Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen
Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/3#abs-3 (3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und
Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ruppiner
Schweiz“ mit der Gebietsnummer DE 2942-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von
„Waldmeister-Buchenwald“ als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse
(„natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).