Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“

VO-ID212466

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich

entstandenen Buchenwaldes verschiedener Vegetationsausprägungen;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und

hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Wiederherstellung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/3#abs-2 (2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des

Naturwaldes insbesondere zur

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch

den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora

und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur

Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die

Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer

Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen

Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/3#abs-3 (3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und

Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ruppiner

Schweiz“ mit der Gebietsnummer DE 2942-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von

„Waldmeister-Buchenwald“ als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse

(„natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 2 § 4