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# § 2 VO-ID212466 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund 9 Hektar und

besteht aus zwei Teilflächen. Er umfasst folgende Flurstücke:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Neuruppin

Gühlen Glienicke

9

129 (teilweise);

10

162 und 164 (jeweils teilweise).

(2) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der als Anlage 1

beigefügten „ Topografischen Karte zur Verordnung über den

Schutzwald ‚ Naturwald Ruppiner Schweiz ‘ “

im Maßstab 1 : 10 000 und in den als Anlage 2 und 3

beigefügten „ Liegenschaftskarten zur Verordnung über

den Schutzwald ‚Naturwald Ruppiner Schweiz ‘ “

im Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt

der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den

Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für

Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in

Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in

Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212466 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212466/2

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