Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 6 Zulassung zur Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/6#abs-1 (1) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn:

die Antragsunterlagen nach § 5 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen,

sie das 14. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht vollendet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/6#abs-2 (2) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Dem zugelassenen Antragsteller werden Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig von der zuständigen Stelle mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/6#abs-3 (3) Die Zulassung zur Prüfung kann von der zuständigen Stelle zurückgenommen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 5 § 7