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# § 6 VO-ID212350 (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Verordnung über die Anglerprüfung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn:

die Antragsunterlagen nach § 5 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen,

sie das 14. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht vollendet haben.

(2) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Dem zugelassenen Antragsteller werden Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig von der zuständigen Stelle mitgeteilt.

(3) Die Zulassung zur Prüfung kann von der zuständigen Stelle zurückgenommen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID212350 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/6

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