Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 5 Anmeldung zur Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist unter Beachtung der Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/5#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:
Vor- und Zuname,
Geburtsdatum,
Anschrift des Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt oder Landkreis, Telefonnummer),
die vom Bewerber signierte Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,
die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/5#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle,
bei Minderjährigen eine signierte Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.