Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 5 Anmeldung zur Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist unter Beachtung der Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/5#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:

Vor- und Zuname,

Geburtsdatum,

Anschrift des Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt oder Landkreis, Telefonnummer),

die vom Bewerber signierte Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,

die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/5#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:

der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle,

bei Minderjährigen eine signierte Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 § 6