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§ 5 VO-ID212350 (Brandenburg) — Anmeldung zur Prüfung

Verordnung über die Anglerprüfung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist unter Beachtung der Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:

Vor- und Zuname,

Geburtsdatum,

Anschrift des Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt oder Landkreis, Telefonnummer),

die vom Bewerber signierte Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,

die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:

der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle,

bei Minderjährigen eine signierte Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.