Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 14 Prüfungsgebühr, Zuständige Stelle
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/14#abs-1 (1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/14#abs-2 (2) Die unteren Fischereibehörden und die nach § 1 anerkannten Personen sind zuständige Stellen im Sinne dieser Verordnung.