Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 14 Prüfungsgebühr, Zuständige Stelle

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/14#abs-1 (1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/14#abs-2 (2) Die unteren Fischereibehörden und die nach § 1 anerkannten Personen sind zuständige Stellen im Sinne dieser Verordnung.

§ 13 § 15