(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
(2) Die unteren Fischereibehörden und die nach § 1 anerkannten Personen sind zuständige Stellen im Sinne dieser Verordnung.
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(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
(2) Die unteren Fischereibehörden und die nach § 1 anerkannten Personen sind zuständige Stellen im Sinne dieser Verordnung.