Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 13 Akteneinsicht, Aufbewahrungsfristen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/13#abs-1 (1) Der Bewerber kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/13#abs-2 (2) Die Prüfungsunterlagen für jeden Prüfling sind für die Dauer von zwei Jahren von der zuständigen Stelle aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/13#abs-3 (3) Die Prüfungsniederschriften, die von einer nach § 1 Abs. 1 anerkannten Stelle gefertigt wurden, sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

§ 12 § 14