(1) Der Bewerber kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.
(2) Die Prüfungsunterlagen für jeden Prüfling sind für die Dauer von zwei Jahren von der zuständigen Stelle aufzubewahren.
(3) Die Prüfungsniederschriften, die von einer nach § 1 Abs. 1 anerkannten Stelle gefertigt wurden, sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.