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§ 13 VO-ID212350 (Brandenburg) — Akteneinsicht, Aufbewahrungsfristen

Verordnung über die Anglerprüfung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.

(2) Die Prüfungsunterlagen für jeden Prüfling sind für die Dauer von zwei Jahren von der zuständigen Stelle aufzubewahren.

(3) Die Prüfungsniederschriften, die von einer nach § 1 Abs. 1 anerkannten Stelle gefertigt wurden, sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.