Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs „Jägervorstadt“ in Potsdam

VO-ID212254

§ 4 Inkrafttreten

Stand: 01.09.2026

Brandenburg2 Fassungen

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der

Verkündung in Kraft. Sie wird aufgehoben, sobald die Landeshauptstadt

Potsdam nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes eine

Denkmalbereichssatzung erlassen hat.

Potsdam, den 27. März 2007

Die Ministerin für Wissenschaft,

Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka

←§ 3