Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 13 Entschädigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/13#abs-1 (1) Die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen erhalten auf
Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige
Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die
geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden
Person und den beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung
für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 16
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/13#abs-2 (2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der
vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre
Tätigkeit gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/13#abs-3 (3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle
erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der
geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine
Entschädigung (Zeugen) oder Vergütung (Sachverständige) nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.