Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 13 Entschädigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/13#abs-1 (1) Die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen erhalten auf

Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige

Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die

geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden

Person und den beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung

für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 16

des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/13#abs-2 (2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der

vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre

Tätigkeit gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/13#abs-3 (3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle

erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der

geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine

Entschädigung (Zeugen) oder Vergütung (Sachverständige) nach dem

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 12 § 14