Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 14 Kosten des Verfahrens

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-1 (1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren

nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-2 (2) Die nach § 13 entstandenen Auslagen werden von der vorsitzenden

Person festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und

Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-3 (3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien

über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben;

dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande

kommt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-4 (4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten

Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem

Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-5 (5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach

Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der

Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle

zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-6 (6) Für die Beitreibung der festgelegten Auslagen gilt § 9 Abs. 2

Satz 1.

§ 13 § 15