Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 14 Kosten des Verfahrens
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-1 (1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren
nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-2 (2) Die nach § 13 entstandenen Auslagen werden von der vorsitzenden
Person festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und
Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-3 (3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien
über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben;
dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande
kommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-4 (4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten
Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem
Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-5 (5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach
Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/14#abs-6 (6) Für die Beitreibung der festgelegten Auslagen gilt § 9 Abs. 2
Satz 1.