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# § 13 VO-ID212217 (Brandenburg) — Entschädigung

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen erhalten auf

Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige

Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die

geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden

Person und den beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung

für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 16

des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der

vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre

Tätigkeit gewähren.

(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle

erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der

geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine

Entschädigung (Zeugen) oder Vergütung (Sachverständige) nach dem

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Zitiervorschlag: § 13 VO-ID212217 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/13

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