Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

VO-ID212180

§ 4 Vorstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/4#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/4#abs-2 (2) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/4#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 § 5