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VO-ID212180§ 5 Wahl des Vorstandes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/5#abs-1 (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wählbar sind Personen, die volljährig und geschäftsfähig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/5#abs-2 (2) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte (einfache Mehrheit) auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/5#abs-3 (3) Nach zweimaligem unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/5#abs-4 (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.