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§ 4 VO-ID212180 (Brandenburg) — Vorstand

Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

(2) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.