Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung
VO-ID212170§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212170/2#abs-1 (1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 28,53 ha. Es umfaßt:
Gemarkung Flur Flurstück
Brandenburg
120
93/6
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212170/2#abs-2 (2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212170/2#abs-3 (3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft in Rathenow - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.