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§ 2 VO-ID212170 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 28,53 ha. Es umfaßt:

Gemarkung Flur Flurstück

Brandenburg

120

93/6

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft in Rathenow - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.