Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

VO-ID212170

§ 3 Zweck des Erholungswaldes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212170/3#abs-1 (1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung, insbesondere für die Einwohner und Gäste der Stadt Brandenburg und umliegender Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212170/3#abs-2 (2) Der hohe Erholungswert, der sich durch die stadtnahe Lage, die am Krugpark gelegene Naturschutzstation und der Attraktivität des Waldgebietes für Besucher ergibt, ist zu erhalten und weiter zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212170/3#abs-3 (3) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet dient gleichzeitig der Erhaltung und der naturnahen Entwicklung der betreffenden Waldbestände.

§ 2 § 4