Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald
VO-ID212164§ 3 Zweck des Schutzwaldes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212164/3#abs-1 (1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des naturnahen Waldlabkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes (Galio-Carpinetum).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212164/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung des Schutzwaldes am Fürstenwalder Hauptgraben dient insbesondere:
der Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen u.a. der Baumarten Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde;
der Bewahrung einer plenterartigen Waldstruktur mit einem hohen Anteil von Totholz und Höhlenbäumen;
der waldbaulichen Orientierung auf natürliche Vegetation und Naturverjüngung;
der Strukturierung von Waldrändern im Übergangsbereich zur Offenlandschaft und zu ufernahen Bereichen;
der Lenkung des Besucherverkehrs;
der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des Waldgebietes;
der Erfüllung der Trinkwasserschutzfunktion.