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§ 3 VO-ID212164 (Brandenburg) — Zweck des Schutzwaldes

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des naturnahen Waldlabkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes (Galio-Carpinetum).

(2) Die Unterschutzstellung des Schutzwaldes am Fürstenwalder Hauptgraben dient insbesondere:

der Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;

der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen u.a. der Baumarten Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde;

der Bewahrung einer plenterartigen Waldstruktur mit einem hohen Anteil von Totholz und Höhlenbäumen;

der waldbaulichen Orientierung auf natürliche Vegetation und Naturverjüngung;

der Strukturierung von Waldrändern im Übergangsbereich zur Offenlandschaft und zu ufernahen Bereichen;

der Lenkung des Besucherverkehrs;

der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des Waldgebietes;

der Erfüllung der Trinkwasserschutzfunktion.