Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren

VO-ID211780

§ 4 Bereitstellung der Reit- und Zugtiere sowie Fahrzeuge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/4#abs-1 (1) Für Reit- und Fahrveranstaltungen dürfen nur dafür ausgebildete und geeignete Reit- und Zugtiere eingesetzt werden. Nervöse, leicht scheuende und kranke Reit- und Zugtiere sowie Kryptorchiden (Spitzhengste), Beißer und Schläger oder aus anderen Gründen nicht geeignete Reit- und Zugtiere sind vom Einsatz auszuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/4#abs-2 (2) Für den einwandfreien Zustand der Reit- und Zugtiere und Fahrzeuge sowie für die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist der Leiter des Betriebes verantwortlich.

§ 3 § 5