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§ 4 VO-ID211780 (Brandenburg) — Bereitstellung der Reit- und Zugtiere sowie Fahrzeuge

Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Reit- und Fahrveranstaltungen dürfen nur dafür ausgebildete und geeignete Reit- und Zugtiere eingesetzt werden. Nervöse, leicht scheuende und kranke Reit- und Zugtiere sowie Kryptorchiden (Spitzhengste), Beißer und Schläger oder aus anderen Gründen nicht geeignete Reit- und Zugtiere sind vom Einsatz auszuschließen.

(2) Für den einwandfreien Zustand der Reit- und Zugtiere und Fahrzeuge sowie für die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist der Leiter des Betriebes verantwortlich.