Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren
VO-ID211780§ 3 Allgemeines
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/3#abs-1 (1) In jeder Touristikstation müssen stets in der Ersten Hilfe ausgebildete Werktätige erreichbar und Rettungsmittel (Verbandkasten III, Krankentrage nach Standard [TGL) 9320 - Krankentragen - mit 3 Decken, harter Unterlage und Sandsäcken für die Lagerung des Verletzten und den Transport von Wirbelsäulenverletzten) vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/3#abs-2 (2) Alle Unfälle in der Touristik mit Reit- und Zugtieren sind in einem Unfalltagebuch zu erfassen (Name des Verletzten, Ort, Kurzbeschreibung des Unfalls mit Datum, Uhrzeit, Namen der Zeugen und eingeleiteten Hilfemaßnahmen).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/3#abs-3 (3) Beim Führen oder Festhalten von Reit- und Zugtieren dürfen Zügel, Stricke oder Ketten nicht um die Hand gewickelt oder am Körper befestigt werden. Zum Führen, Reiten, Fahren und Arbeiten mit Reit- und Zugtieren ist ein Zaum zu benutzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/3#abs-4 (4) Die Grundfläche der Reitbahn muß mit einer mindestens 10 cm dicken Schicht aus Sand, Sägespänen oder einem anderen weichen staubfreien Material aufgefüllt sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/3#abs-5 (5) Das Reaktionsvermögen der Reiter und Fahrzeugführer darf vor und während des Reitens bzw. Fahrens nicht durch Übermüdung, Krankheit, Anreiz- oder Genußmittel (z. B. Medikamente, Alkohol oder andere Mittel, welche die Reaktion herabsetzen) beeinträchtigt sein.