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# § 3 VO-ID211780 (Brandenburg) — Allgemeines

Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jeder Touristikstation müssen stets in der Ersten Hilfe ausgebildete Werktätige erreichbar und Rettungsmittel (Verbandkasten III, Krankentrage nach Standard [TGL) 9320 - Krankentragen - mit 3 Decken, harter Unterlage und Sandsäcken für die Lagerung des Verletzten und den Transport von Wirbelsäulenverletzten) vorhanden sein.

(2) Alle Unfälle in der Touristik mit Reit- und Zugtieren sind in einem Unfalltagebuch zu erfassen (Name des Verletzten, Ort, Kurzbeschreibung des Unfalls mit Datum, Uhrzeit, Namen der Zeugen und eingeleiteten Hilfemaßnahmen).

(3) Beim Führen oder Festhalten von Reit- und Zugtieren dürfen Zügel, Stricke oder Ketten nicht um die Hand gewickelt oder am Körper befestigt werden. Zum Führen, Reiten, Fahren und Arbeiten mit Reit- und Zugtieren ist ein Zaum zu benutzen.

(4) Die Grundfläche der Reitbahn muß mit einer mindestens 10 cm dicken Schicht aus Sand, Sägespänen oder einem anderen weichen staubfreien Material aufgefüllt sein.

(5) Das Reaktionsvermögen der Reiter und Fahrzeugführer darf vor und während des Reitens bzw. Fahrens nicht durch Übermüdung, Krankheit, Anreiz- oder Genußmittel (z. B. Medikamente, Alkohol oder andere Mittel, welche die Reaktion herabsetzen) beeinträchtigt sein.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID211780 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/3

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