Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

VO-ID211755

§ 3 Erfassungsablauf

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/3#abs-1 (1) Die Basiseinheit für die Erfassung der Daten sind die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, die Eigenjagdbezirke und die Verwaltungsjagdbezirke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/3#abs-2 (2) Die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdinhaberinnen und Eigenjagdinhaber oder deren Benannte übermitteln die angeforderten Daten nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde auf digitalem Weg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/3#abs-3 (3) Zur zentralen Zusammenfassung auf Kreis- und Landesebene sind die bereitgestellten Datenträger zu folgenden Terminen an den Datenspeicher Jagd weiterzuleiten:

Grunddaten der Jagdbezirke 31. Januar

Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 15. April

Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 15. April

§ 2 § 4