Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten
VO-ID211755§ 3 Erfassungsablauf
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/3#abs-1 (1) Die Basiseinheit für die Erfassung der Daten sind die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, die Eigenjagdbezirke und die Verwaltungsjagdbezirke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/3#abs-2 (2) Die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdinhaberinnen und Eigenjagdinhaber oder deren Benannte übermitteln die angeforderten Daten nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde auf digitalem Weg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/3#abs-3 (3) Zur zentralen Zusammenfassung auf Kreis- und Landesebene sind die bereitgestellten Datenträger zu folgenden Terminen an den Datenspeicher Jagd weiterzuleiten:
Grunddaten der Jagdbezirke 31. Januar
Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 15. April
Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 15. April