Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten
VO-ID211755§ 2 Termine
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/2#abs-1 (1) Die Erhebung von Daten über Revierverhältnisse, Abschußergebnisse und den aktuellen Bestand/Besatz an jagdbaren und ausgewählten nicht jagdbaren Tierarten ist jährlich zu folgenden Terminen durchzuführen:
Grunddaten der Jagdbezirke 31. Dezember
Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 31. März
Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 1. April
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/2#abs-2 (2) Die oberste Jagdbehörde kann zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Terminen jagdstatistische Daten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 über die unteren Jagdbehörden und vom Landesforstamt anfordern.