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§ 3 VO-ID211755 (Brandenburg) — Erfassungsablauf

Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Basiseinheit für die Erfassung der Daten sind die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, die Eigenjagdbezirke und die Verwaltungsjagdbezirke.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdinhaberinnen und Eigenjagdinhaber oder deren Benannte übermitteln die angeforderten Daten nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde auf digitalem Weg.

(3) Zur zentralen Zusammenfassung auf Kreis- und Landesebene sind die bereitgestellten Datenträger zu folgenden Terminen an den Datenspeicher Jagd weiterzuleiten:

Grunddaten der Jagdbezirke 31. Januar

Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 15. April

Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 15. April