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§ 2 VO-ID211755 (Brandenburg) — Termine

Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung von Daten über Revierverhältnisse, Abschußergebnisse und den aktuellen Bestand/Besatz an jagdbaren und ausgewählten nicht jagdbaren Tierarten ist jährlich zu folgenden Terminen durchzuführen:

Grunddaten der Jagdbezirke 31. Dezember

Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 31. März

Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 1. April

(2) Die oberste Jagdbehörde kann zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Terminen jagdstatistische Daten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 über die unteren Jagdbehörden und vom Landesforstamt anfordern.